Um sicherzustellen, dass das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig ist, dürfen nur die lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein, die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgeschrieben und für zulässig erklärt sind.
Die Vorschriften der StVZO werden in vielen Fällen durch europäisches Recht ergänzt und zwar durch EU-Richtlinien oder ECE-Regelungen (ECE ist die Abkürzung für "Economic Commission for Europe" = Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa).
Zu den lichttechnischen Einrichtungen zählen Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und andere Reflektoren.
Alle nach vorn wirkenden Beleuchtungseinrichtungen müssen weißes, alle nach hinten gerichteten müssen rotes Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes Licht abstrahlen. Von diesem Grundsatz sind nur Blinker mit gelbem, Nebelscheinwerfer mit hellgelbem, sowie Rückfahrscheinwerfer mit weißem Licht ausgenommen.
So ist für jeden Verkehrsteilnehmer jederzeit leicht erkennbar, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt oder sich quer dazu bewegt.
Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein entsprechendes Genehmigungszeichen tragen. Dieses besteht aus der Genehmigungsnummer und dem vorangestellten Zeichen der Genehmigungsbehörde
Beispiel 1 : ( E4 ) Es handelt sich um ein Bauteil, das nach einer ECE-Regelung in den Niederlanden genehmigt wurde (die Länderkennung „4“ steht für die Niederlande).
Beispiel 2 : ( e1 ) Das Bauteil wurde auf der Grundlage einer EU-Richtlinie in Deutschland (dafür steht die Länderkennung „1“) genehmigt.
Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. In den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder denen, die während der Fahrt benutzt werden.
Andere lichttechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Unterbodenbeleuchtung, hinter den Scheiben des Innenraums angebrachte Christbäume, Leuchtdioden, Namensschriftzüge oder ähnliches sind nicht zugelassen.
Jedoch dürfte beispielsweise eine nachträglich angebaute Trittstufenbeleuchtung mit Bauartgenehmigung verwendet werden, sofern sie fachmännisch und vorschriftengemäß montiert wurde. Um eine ordnungsgemäße Schaltung und vorschriftenkonforme Funktionsfähigkeit sicher zu stellen, empfiehlt sich hierbei immer eine Beratung im Vorfeld und dann die Abnahme durch einen Sachverständigen, z.B. des TÜV.
Quelle: http://www.tuev-nord.de/21761.asp
Das sagt die Dekra:
Lichttechnische Einrichtungen und individuelle Fahrzeugbeleuchtung
Nicht alles was leuchtet, ist erlaubt...
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen, die unzulässig oder falsch angebracht sind, führen gerade bei Nacht zu den skurrilsten Signalbildern. Damit wird das zulässige Signalbild z.T. stark verändert und kann zu Fehleinschätzungen oder Gefährdungen im Straßenverkehr führen.
Das hat zur Folge, dass derartige Einrichtungen im Rahmen von polizeilichen Kontrollen bußgeldbewehrt bemängelt werden.
Mit diesem Thema hat sich auch der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss befasst und entschieden, dass lichttechnische Einrichtungen, die nicht zulässig sind oder die falsch oder in unzulässiger Anzahl am Fahrzeug verbaut sind, künftig als erheblicher Mangel (EM) im Rahmen der Hauptuntersuchung zu bewerten sind. Die Prüfplakette kann somit nicht zugeteilt werden.
Sie vermeiden unnötige Kosten und Aufwand, wenn Sie veranlassen, dass alle nicht zulässigen oder falsch angebrachten leuchtenden Einrichtungen an und in Fahrzeugen, auch wenn sie nicht funktionsfähig sind, dauerhaft entfernt werden. Im Wesentlichen betrifft das:
Beleuchtete Firmenschilder
Unzulässige Begrenzungs-/Umrissleuchten und/oder Scheinwerfer am/auf dem Lkw-Führerhaus mit farbigem Licht
Gelbe Leuchten/Rückstrahler, nach vorne wirkend
Beleuchtete "Michelin-Männchen" o.ä.
Unzulässig sind aber auch alle im Lkw-Führerhaus innen angebrachte Beleuchtungseinrichtungen mit Außenwirkung, wie z.B.:
Namensschilder/Symbole mit (umlaufenden) Licht
Punktstrahler mit blauem oder andersfarbigem Licht
Für Fragen stehen Ihnen unsere Prüfingenieure gerne zur Verfügung.
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
PDF Datei über die Lichttechnischen Einrichtungen zum Download:
http://www.dekra.de/live/mediendaten...3533ce5ecb.pdf
Quelle: http://www.dekra.de/dekra/show.php3?...4&_language=de
Beleuchtung im Innenraum
Für die BRD gilt: Grundlage § 49a und § 30 der STVZO und ECE R48 (lichttechnische Einrichtungen). Danach darf die Innenbeleuchtung die Sicht des Fahrzeugführers wie auch die Sicht auf die Instrumente nicht beeinträchtigen. Dringt Licht nach außen, so dürfen die vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen und der Begegnungsverkehr nicht beeinträchtigt werden.Die Innenbeleuchtung ist so anzuordnen, daß kein direktes Licht nach außen dringen kann. Auf keinen Fall darf weißes Licht nach hinten abgestrahlt werden. Blinklicht ist unzulässig.
Zeichen und deren Bedeutung auf Scheinwerfern und Leuchten:
Scheinwerfer
A Begrenzungslicht
B Nebellicht
C Abblendlicht
R Fernlicht
RL Tagfahrlicht
CR Fern- u Abblendlicht
C/R Abblendlicht oder Fernlicht
HC Halogen-Abblendlicht
HR Halogen-Fernlicht
HCR Halogen-Fern- u -Abblendlicht
HC/R Halogen-Fern- u -Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
DC Xenon-Abblendlicht
DR Xenon-Fernlicht
DC/R Bi-Xenon-Fern- u Abblendlicht, nicht zusammen einzuschalten
/ nicht zusammen einzuschalten
<-- Linksverkehr
<--> Links- oder Rechtsverkehr
kein Pfeil: Rechtsverkehr
Leuchten
A Begrenzungsleuchte
AR Rückfahrscheinwerfer
F Nebelschlussleuchte
IA Rückstrahler
R Schlussleuchte
S1 Bremsleuchte
1,1a,1b Vordere Blinkleuchte (unterschiedliche technische Auslegungen)
2a Hintere Blinkleuchte
5 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz bis 6 m Länge)
6 Zusätzliche seitliche Blinkleuchte (für Fz länger als 6 m)
SM1 Seitenmarkierungsleuchte (für alle Fz)
SM2 Seitenmarkierungsleuchte (für Fz bis 6 m)
Zu beachten ist vor allem bei geänderten Heckleuchten, dass das Zeichen „IA“ für die Rückstrahler drauf sein muss, ansonsten sind 2 extra Rückstrahler mit diesem Zeichen anzubringen.
Weiterhin ist für Fahrzeuge ab Erstzulassung 01.01.1991 eine Nebelschlussleuchte vorgeschrieben. Wenn hier das „F“ fehlt, ist eine externe, genehmigte Nebelschlussleuchte nachzurüsten.
Neben oder unter den jeweiligen Genehmigungszeichen sind Zahlen zu finden, welche lediglich den letzten Änderungsstand der entsprechenden ECE-Richtlinie kennzeichnen, der die Leuchte entspricht.
Auf den Fernlichtscheinwerfern ist eine Kennzahl für die Lichtstärke des Fernlichts angebracht, z.B. 17,5 oder 25. Bei Verwendung mehrerer (Zusatz-) Fernscheinwerfer darf die Summe der Lichtzahlen den Wert 75 nicht überschreiten! ( Auch bei LKW nicht!!!)
Zu den Xenon-Lichtern: Ältere Modelle wie z.B. BMW 7er oder Audi A8, welche als Erste Xenonlichter serienmäßig besaßen, sind noch mit einem nationalen Prüfzeichen anstelle des „DC“ versehen, das aus einer Wellenlinie, einem „K“ und 5 Zahlen besteht.
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1. einer automatischen Leuchtweiteregelung,
2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Nachrüstungen seit 01.04.2000.
Anzahl der zulässigen Scheinwerfer:
Es dürfen an Kfz (also auch LKW!!!) vorhanden sein:
– 2 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
oder
– 2 Scheinwerfer für Fern- u Abblendlicht und 2 Scheinwerfer für Fernlicht
oder
– 2 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht
oder
– 4 Scheinwerfer für Fernlicht und 2 Scheinwerfer für Abblendlicht;
zusätzlich
– 2 Nebelscheinwerfer
und
– 2 Tagfahrleuchten
Anbau der Scheinwerfer:
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200mm über der Fahrbahn liegen.
Bei Fernscheinwerfern gibt es keine Anbauvorschrift, jedoch darf keine Eigenblendung vorliegen(z.B. bei Pick-Up hinter dem Führerhaus mit Blendung über Rückspiegel) und keine Gefährdung zu erwarten sein.
Hier sind nochmal knallharte Fakten zum Thema Beleuchtung.
Speziell in demThema Scheinwerfer-Unterkanten-Maß von 500 mm ist eine Toleranz aufgetaucht die hier einige freuen wird (so wie mich mit 485 mm), weil sie mit Tieferlegung und Rad/Reifen-Kombination daruntergerutscht sind. Diese Toleranz beträgt 50 mm.
Das kann man dem Bericht entnehmen.
Viel Spass dabei.
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