• Rechtsgrundlage wenn man geblitzt-dingst wurde

    Deine Frage war aber auch mit einem "Hinweiß" versehen, den Andere auch gleich mit gleichem Halbwissen ins selbe Horn geblasen haben!
    Der nächste "unbedarfte" liest das ... freut sich (weil haben ja mehrere geschrieben), daß sein "Fall" verjährt sei und bekommt eins auf den Deckel!

    Und deswegen habe ich (mein Blutdruck is übrigens nicht beklagenswert) den Einwand gebracht ... die Bitte um Aufzeigen von Quellen diesbezüglich, konntest Du ja auch nicht nicht erfüllen!

    Um für dich (und auch Andere) etwas Licht ins Dunkle zu bringen ...

    Schon mal was von "Unterbrechung der Verjährung" gehört???

    Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus § 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt.
    Selbst wenn zwischen einer Tat (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. Es sind nämlich im Gesetz (§ 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht, sogar, wenn der Anhörungsbogen überhaupt nicht dem Betroffenen zugeht (Bestreiten des Zugangs hilft also nicht!). Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat.
    Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt. Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt umsomehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben könnnen.


    Zwei Auszüge habe ich ja farblich markiert ... der Blaue gefällt mir, den Roten aber find ich mehr als geil
    Ursprünglich wurde dieser Artikel in diesem Thema veröffentlicht: Rechtsgrundlage wenn man geblitzt-dingst wurde - Erstellt von: Hauckzilla Original-Beitrag anzeigen
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